Brief von der Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Neukölln

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Brief der Arbeitsgemeinschaft Neukölln an einen Arbeitslosengeld 2 Empfänger. Berlin 2005.
© Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Neukölln, Sonnenallee 282

Rechtsfolgenbelehrung

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1.    Wenn Sie nicht bereit sind,

    • die umseitig angebotene Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit anzunehmen, oder
    • eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit fortzuführen, oder
    • zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGBII) auszuführen,
    so wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II) abgesenkt;
    darüber hinaus fällt der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des § 24 SGB II weg.
    Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen (§31 Absatz 1 SGB II).

    Die gleichen Rechtsfolgen treten ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene
    Beschäftigung nicht annehmen oder antreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen
    eines Vorstellungsgesprächs, durch Ihr Verhalten verhindern. Sie haben die für den wichtigen Grund maßgebenden Tatsachen darzulegen und
    nachzuweisen, wenn die Tatsachen in Ihrer Späre oder Ihren Verantwortungsbereich fallen.

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2.    Bei wiederholter Pflichtverletzung im Sinne

    der Ziffer 1. wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um 30% der Regelleistung zur Sicherung des
    Lebensunterhaltes gemindert. Ist die Minderung höher als Ihr Anspruch auf Leistung zum Lebensunterhalt nach § 20 SGB II, so können auch die
    Leistungen des § 21 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt), des § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) und des
    § 23 SGB II (Sachleistungen) gemindert werden. Bei einer Minderung der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II um mehr als 30% habe ich die
    Möglichkeit, in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Vorteile zu erbringen; diese Leistungen werde ich im Regelfall
    erbringen, wenn Sie mit minderjährigen Kindern in der Bedarfgemeinschaft leben.

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3.   Abweichende Rechtsfolgen bei 15 bis 24 Jährigen

    Haben Sie das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und die in Ziffer 1. genannten Voraussetzungen für eine Absenkung
    des Arbeitslosengeldes II erfüllt, so wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) beschränkt; ich habe
    zudem die Möglichkeit, die nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für Heizung und Unterkunft an den Vermieter oder andere
    Empfangsberechtigte zu zahlen. Trotz der eigentlichen Kürzung der Leistung bin ich berechtigt, in angemessenem Umfang ergänzende
    Sachleistungen oder geldwerte Vorteile im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II zu erbringen.

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 4.   Absenkung oder Wegfall der Leistung dauern

    jeweils drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch
    auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch. Die Absenkung und der Wegfall treten
    mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes über die Absekung oder den Wegfall der Leistung folgt.