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Rechtsfolgenbelehrung_________________________________________________________________________________________________ 1. Wenn Sie nicht bereit sind,
darüber hinaus fällt der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des § 24 SGB II weg. Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen (§31 Absatz 1 SGB II). Die gleichen Rechtsfolgen treten ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder antreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch Ihr Verhalten verhindern. Sie haben die für den wichtigen Grund maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn die Tatsachen in Ihrer Späre oder Ihren Verantwortungsbereich fallen. ______________________________________________________________________________________________ 2. Bei wiederholter Pflichtverletzung im Sinneder Ziffer 1. wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich
um 30% der Regelleistung zur Sicherung des ______________________________________________________________________________________________ 3. Abweichende Rechtsfolgen bei 15 bis 24 Jährigen
des Arbeitslosengeldes II erfüllt, so wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) beschränkt; ich habe zudem die Möglichkeit, die nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für Heizung und Unterkunft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Trotz der eigentlichen Kürzung der Leistung bin ich berechtigt, in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Vorteile im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II zu erbringen. ______________________________________________________________________________________________ 4. Absenkung oder Wegfall der Leistung dauern
auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch. Die Absenkung und der Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes über die Absekung oder den Wegfall der Leistung folgt. |