Die gesetzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch
II
§ 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung
für Arbeitssuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung
von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt
unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften
bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige
Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit
unterstützen und den Lebensunterhalt
sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als
durchgängiges Prinzip zu verfolgen. ...
§ 2 SGB II Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige
muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit
mitwirken, insbesondere eine
Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit
nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige
eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu
übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener
Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt
aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft
zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige
Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der
Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen
Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden
benennen. Die Träger der Leistungen nach
diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die
Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
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